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Gastbeitrag: B2B Cold E-Mail ohne Abmahnfalle. Was automatisierter E-Mail-Outreach rechtlich beachten muss

Autorenbild: David A. Schneider
David A. Schneider
vor 10 Minuten
9 Min. Lesezeit

Automatisierter B2B-Vertrieb ist technisch so einfach geworden wie nie zuvor. Vertriebssoftware findet Ansprechpartner, reichert Unternehmensdaten an, formuliert mit KI personalisierte Nachrichten und verschickt innerhalb weniger Minuten Hunderte E-Mails. 

Genau darin liegt allerdings ein Problem:


Was technisch möglich ist, ist rechtlich nicht automatisch zulässig.

Ein Gastbeitrag von Deniss Danilciks, Betreiber von Legalano und Geschäftsführer der Teloro Gmbh



Gerade bei Cold E-Mails hält sich im B2B-Vertrieb hartnäckig die Annahme, Geschäftskunden dürften ohne Weiteres per E-Mail angeschrieben werden. Schließlich gehe es nicht um Verbraucher, sondern um Unternehmen. 

Für Deutschland ist diese Vereinfachung gefährlich. 


Wer automatisierten E-Mail-Outreach betreibt, muss mindestens zwei Ebenen voneinander unterscheiden: das Wettbewerbsrecht, insbesondere § 7 UWG, und das Datenschutzrecht nach der DSGVO. Beide Regelwerke beantworten unterschiedliche Fragen – und beide können für denselben Outreach-Prozess relevant sein. 


Die wichtigste Antwort vorweg: Sind B2B Cold E-Mails erlaubt? 


rechtliche Hinweise zu B2B Cold E-Mailing
Im Vertrieb wollen wir oft möglichst viele Menschen mit unserer Botschaft erreichen - doch genau hier lauert eine Falle.

Werbliche E-Mails an Unternehmen benötigen in Deutschland grundsätzlich ebenfalls eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. 


§ 7 Abs. 2 UWG behandelt Werbung mittels elektronischer Post anders als beispielsweise B2B-Telefonwerbung. Während bei Werbeanrufen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine zumindest mutmaßliche Einwilligung ausreichen 

kann, verlangt das Gesetz für Werbung mittels elektronischer Post grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. 

Eine wichtige Ausnahme besteht für bestimmte Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG. Diese Ausnahme ist jedoch enger, als viele Vertriebsorganisationen annehmen. 

Das bedeutet insbesondere: 

Eine geschäftliche E-Mail-Adresse im Impressum, auf LinkedIn oder auf einer Unternehmenswebsite ist nicht automatisch eine Einladung, dorthin Werbung zu senden.


Warum „B2B“ bei E-Mail-Werbung nicht automatisch hilft 


Bei Telefonakquise wird häufig mit dem Begriff der „mutmaßlichen Einwilligung“ gearbeitet. Genau dieses Konzept wird anschließend fälschlicherweise auf E-Mail-Outreach übertragen. 

Das Gesetz unterscheidet hier aber ausdrücklich. 


Bei einem Werbeanruf an ein Unternehmen kann unter engen Voraussetzungen eine mutmaßliche Einwilligung genügen. Dafür reicht allerdings selbst beim Telefon nicht allein die abstrakte Annahme, ein Unternehmen könne irgendein Interesse an dem angebotenen Produkt haben. Die Datenschutzkonferenz verweist darauf, dass hierfür ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Angerufenen herzuleitender Grund erforderlich ist. 

Für werbliche E-Mails sieht § 7 Abs. 2 UWG diese Erleichterung gerade nicht vor. 

Das ist für moderne Outbound-Teams besonders relevant. Ein System kann zwar feststellen, dass ein Unternehmen beispielsweise gerade neue Vertriebsmitarbeiter einstellt, eine bestimmte Software verwendet oder in eine neue Region expandiert. Daraus entsteht jedoch nicht automatisch eine Einwilligung in eine Werbe-E-Mail. 


Hohe Relevanz ersetzt bei E-Mail-Werbung nicht die erforderliche Einwilligung. 


Eine öffentliche E-Mail-Adresse ist keine 

Werbeeinwilligung 


Ein besonders verbreiteter Irrtum lautet: 

„Die Adresse steht doch öffentlich auf der Website.“ 


Das beantwortet zunächst nur die Frage, woher die Adresse stammt. Es beantwortet nicht die Frage, ob der Inhaber mit Werbung über diesen Kanal einverstanden ist. 

Zwischen diesen beiden Vorgängen liegt ein erheblicher Unterschied: 


  • Veröffentlichung einer Kontaktmöglichkeit: 

Ein Unternehmen stellt eine E-Mail-Adresse bereit, damit Kunden, Bewerber, Lieferanten oder andere Personen Kontakt aufnehmen können. 


  • Einwilligung in Werbung: 

Der Adressat erklärt, über diesen Kommunikationskanal Werbung erhalten zu wollen. Das eine folgt nicht automatisch aus dem anderen. 

Dass eine Adresse über eine Suchmaschine, ein Branchenverzeichnis, LinkedIn oder die Unternehmenswebsite auffindbar ist, macht sie deshalb nicht automatisch zu einer zulässigen Cold-E-Mail-Adresse.

Das gilt auch dann, wenn die Nachricht stark personalisiert ist. 


Wo die DSGVO ins Spiel kommt 


Das UWG und die DSGVO werden im Vertrieb häufig miteinander vermischt. 

Die DSGVO beschäftigt sich insbesondere damit, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Nach Erwägungsgrund 47 DSGVO kann die Verarbeitung personenbezogener Daten für Direktwerbung grundsätzlich einem berechtigten Interesse dienen. Das bedeutet aber nicht, dass damit automatisch jeder Werbekanal zulässig wird. 

Die Datenschutzkonferenz formuliert diesen Zusammenhang deutlich: Bei der datenschutzrechtlichen Interessenabwägung müssen auch die Wertungen des § 7 UWG berücksichtigt werden. Ist ein bestimmter Kontaktweg nach dem UWG nicht erlaubt, fehlt nach Auffassung der DSK bereits das entsprechende berechtigte Interesse für diesen Kontaktweg. 

Deshalb greift die oft gehörte Argumentation 

„Wir verschicken die Cold E-Mail auf Grundlage unseres berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.“ 

zu kurz. 

Das berechtigte Interesse nach der DSGVO ist kein Ersatz für die Anforderungen des UWG. 


Was gilt für allgemeine Adressen wie 


Hier lohnt sich ebenfalls eine Trennung. 

Eine rein funktionale Adresse wie info@unternehmen.de muss nicht zwangsläufig personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO darstellen, wenn sie keiner natürlichen Person zugeordnet werden kann. 

Das löst jedoch das wettbewerbsrechtliche Problem nicht automatisch. 

§ 7 UWG schützt nicht lediglich personenbezogene E-Mail-Adressen. Die Frage, ob eine Adresse personenbezogen ist, und die Frage, ob Werbung über elektronische Post zulässig ist, sind deshalb nicht identisch. 

Ein Wechsel von max.mustermann@firma.de zu info@firma.de ist also kein verlässlicher Weg, um die Anforderungen an E-Mail-Werbung zu umgehen.


Die wichtigste Ausnahme: Werbung an 

Bestandskunden 


Für bestehende Kunden enthält § 7 Abs. 3 UWG eine relevante Ausnahme. 

Werbung per E-Mail kann danach auch ohne gesonderte ausdrückliche Werbeeinwilligung zulässig sein, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Vereinfacht müssen vier Bedingungen zusammenkommen: 


1. Das Unternehmen hat die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten. 


2. Die Adresse wird für Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt. 


3. Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen. 


4. Der Kunde wurde bereits bei Erhebung der Adresse und anschließend bei jeder Verwendung klar darauf hingewiesen, dass er der werblichen Nutzung jederzeit widersprechen kann. 


Schon das erste Kriterium wird in vielen CRM-Systemen zu großzügig interpretiert. 

Ein heruntergeladenes Whitepaper, eine Visitenkarte, die Teilnahme an einem Webinar oder eine irgendwo recherchierte E-Mail-Adresse machen aus einem Interessenten nicht automatisch einen Bestandskunden im Sinne dieser Vorschrift. 

Auch die Voraussetzung „ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ sollte nicht beliebig ausgelegt werden. 

Die DSK weist zudem darauf hin, dass Unternehmen nachweisen können müssen, dass eine zu Werbezwecken verwendete Adresse tatsächlich die Adresse eines entsprechenden Bestandskunden ist. 


Warum ein Abmeldelink eine unzulässige Cold E-Mail nicht heilt 


Ein weiterer häufiger Irrtum: 

„Solange unten ein Unsubscribe-Link steht, ist die Nachricht erlaubt.“ 


So funktioniert das deutsche Recht nicht. 

Ein Opt-out kann eine erforderliche vorherige Einwilligung nicht nachträglich ersetzen. 

Der Abmeldelink ist trotzdem wichtig. Insbesondere bei zulässiger Bestandskundenwerbung muss der Kunde auf seine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Auch die DSGVO gewährt Betroffenen bei Direktwerbung ein besonders starkes Widerspruchsrecht.

Art. 21 DSGVO bestimmt: Widerspricht eine Person der Verarbeitung ihrer Daten für Direktwerbung, dürfen die Daten für diese Zwecke nicht weiterverarbeitet werden. Auf dieses Recht ist spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich und verständlich hinzuweisen. 

Für automatisierte Vertriebssysteme bedeutet das: 

Ein Widerspruch darf nicht lediglich dazu führen, dass eine bestimmte Kampagne stoppt. Das System muss verhindern, dass dieselbe Person zwei Wochen später über eine andere Sequenz, einen anderen Mitarbeiter oder ein anderes Tool erneut angeschrieben wird. 


Automatisierung verändert nicht die Rechtslage – aber das Risiko 


Ein Mensch kann zehn E-Mails manuell versenden. Eine Outreach-Plattform kann zehntausend versenden. 

Die rechtlichen Voraussetzungen ändern sich dadurch grundsätzlich nicht. Das Risiko sehr wohl. 


Automatisierung vervielfacht falsche Entscheidungen. 

Wird beispielsweise eine unzulässige Zielgruppe definiert, eine Ausschlussliste nicht synchronisiert oder eine falsche Rechtsgrundlage hinterlegt, betrifft der Fehler nicht mehr einen einzelnen Kontakt, sondern möglicherweise eine gesamte Datenbank. 

Deshalb sollte Compliance nicht am Ende einer Kampagne geprüft werden. Sie muss Bestandteil der technischen Architektur des Outreach-Prozesses sein. 


Wie ein sauberer B2B-Outreach-Prozess aufgebaut sein sollte :


Ein professionelles System sollte für jeden Kontakt nachvollziehen können, warum dieser überhaupt angesprochen werden darf. 

Dazu gehören insbesondere folgende Informationen: 


  • Herkunft des Kontakts: 

    Woher stammt die E-Mail-Adresse? 


  • Kontaktstatus: 

    Interessent, Bestandskunde, früherer Kunde oder sonstiger Kontakt? 


  • Rechtsgrundlage und Kontaktberechtigung: 

    Liegt eine Einwilligung vor oder werden tatsächlich sämtliche Voraussetzungen der Bestandskunden-Ausnahme erfüllt?


  • Zeitpunkt und Inhalt einer Einwilligung: 

    Wofür wurde die Einwilligung erteilt und über welchen Kanal? 


  • Widersprüche und Widerrufe: 

    Hat die Person bereits erklärt, keine Werbung mehr erhalten zu wollen? 


  • Verwendeter Kommunikationskanal: 

    Denn Telefon, E-Mail und andere Kommunikationsformen können rechtlich unterschiedlich behandelt werden. 

    Ein CRM-Feld mit dem Wert „Marketing = Ja“ ist dafür häufig zu wenig.


Einwilligungen müssen beweisbar sein 


Bei automatisiertem Marketing genügt es nicht, intern davon auszugehen, dass jemand einmal zugestimmt habe. 

Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat. 

Deshalb sollten Unternehmen mindestens dokumentieren, wann eine Einwilligung erteilt wurde, worauf sie sich bezog und welche Erklärung der Person zu diesem Zeitpunkt angezeigt wurde. 

Gerade bei großen Kontaktbeständen ist diese Nachweisbarkeit entscheidend. 

Ein CRM mit 100.000 Kontakten, bei dem niemand mehr erklären kann, woher die Marketingfreigaben stammen, ist technisch wertvoll, rechtlich aber problematisch. 


Scraping und Lead-Enrichment schaffen zusätzliche Pflichten 


Moderne Sales-Tools sammeln häufig Daten aus verschiedenen Quellen: 

Unternehmenswebsites, öffentliche Profile, Branchenverzeichnisse, Datenbanken oder Social-Media-Plattformen. 

Werden dabei personenbezogene Daten nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben, können insbesondere die Informationspflichten des Art. 14 DSGVO relevant werden. 

Dazu gehören unter anderem Informationen über den Verantwortlichen, den Verarbeitungszweck, die Rechtsgrundlage und die Herkunft der Daten. Werden die Daten zur Kommunikation mit der Person genutzt, müssen die Informationen grundsätzlich spätestens bei dieser ersten Kommunikation bereitgestellt werden. 

Auch hier gilt allerdings:

Die Erfüllung der Art.-14-Informationspflicht macht eine ansonsten unzulässige Werbe-E-Mail nicht zulässig. 


KI-Personalisierung ist keine rechtliche Abkürzung


Generative KI hat die Qualität von Cold Outreach erheblich verändert. 

Anstatt „Hallo {{FirstName}}“ einzusetzen, können Systeme heute Unternehmenswebsites analysieren, aktuelle Stellenanzeigen auswerten und automatisch eine individuelle Nachricht verfassen. 

Aus Vertriebssicht kann das die Relevanz massiv erhöhen. 

Rechtlich entsteht dadurch aber kein neuer Erlaubnistatbestand. 

Eine hochpersonalisierte Werbe-E-Mail bleibt Werbung. 

Je umfangreicher Daten aus unterschiedlichen Quellen zusammengeführt und zur Profilbildung genutzt werden, desto wichtiger wird zusätzlich die datenschutzrechtliche Prüfung. Die DSK weist darauf hin, dass eingriffsintensivere Profilbildung und die Kombination externer Datenquellen bei der Interessenabwägung gegen den Verantwortlichen sprechen können. 


Die richtige Frage lautet daher nicht: 

„Kann unsere KI eine plausible Begründung finden, warum dieser Lead unser Produkt braucht?“ 


Sondern: 

„Warum dürfen wir diese Person über genau diesen Kanal werblich kontaktieren?“


Sieben Regeln für automatisierten B2B-E-Mail-Outreach 


Wer Vertrieb automatisiert, sollte deshalb mindestens folgende Grundsätze technisch abbilden: 


1. B2B-E-Mail nicht pauschal als erlaubt behandeln. Geschäftlicher Kontext allein ersetzt keine Einwilligung. 


2. Einwilligung und Bestandskunden-Ausnahme sauber trennen. Für jeden Kontakt muss klar sein, auf welcher Grundlage er angesprochen wird. 


3. Öffentlich zugängliche Kontaktdaten nicht als Werbefreigabe interpretieren.


4. Widersprüche zentral speichern.

Ein Opt-out muss kampagnen- und systemübergreifend wirken. 


5. Einwilligungen beweisbar dokumentieren. 


6. Datenquellen und Datenanreicherung transparent verwalten.


7. Compliance vor dem Versand automatisieren.

Die Prüfung sollte Teil der Workflow-Logik sein und nicht davon abhängen, dass ein Vertriebsmitarbeiter bei jedem Kontakt manuell entscheidet. 

Gerade der letzte Punkt wird mit zunehmender Automatisierung wichtiger.


Was Vertriebsteams daraus lernen können


Automatisierung selbst ist nicht das Problem. 

Das Problem entsteht, wenn ein Unternehmen einen manuellen Prozess skaliert, dessen rechtliche Grundlage vorher nie sauber geklärt wurde. 

Aus zehn fragwürdigen E-Mails pro Woche werden dann innerhalb weniger Monate hunderttausende automatisierte Kontakte. 

Der bessere Ansatz besteht deshalb darin, rechtliche Regeln genauso in die Vertriebssysteme einzubauen wie Lead Scores, Sequenzen und Conversion-Tracking. 

Ein moderner Sales-Stack sollte nicht nur beantworten können: 


„Wer ist der attraktivste Lead?“ 


Er sollte genauso zuverlässig beantworten können: 


„Warum dürfen wir diesen Lead auf diesem Weg kontaktieren?“ 


Diese zweite Frage dürfte in einer Welt vollständig automatisierter Vertriebssysteme zunehmend wichtiger werden. 


FAQ: B2B Cold E-Mail, DSGVO und § 7 UWG

Darf man Unternehmen ohne Einwilligung Cold E-Mails schicken? 


Für werbliche E-Mails ist in Deutschland grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Dass der Empfänger Unternehmer und kein Verbraucher ist, schafft keine allgemeine Ausnahme. Eine wichtige Ausnahme kann bei bestehenden Kunden nach § 7 Abs. 3 UWG bestehen, wenn sämtliche dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 


Reicht ein berechtigtes Interesse nach DSGVO für B2B Cold E-Mails? 

Nicht allein. Direktwerbung kann datenschutzrechtlich grundsätzlich einem berechtigten Interesse dienen. Die Zulässigkeit des konkreten Kommunikationskanals muss jedoch zusätzlich berücksichtigt werden. Die Datenschutzkonferenz stellt ausdrücklich einen Zusammenhang zu den Vorgaben des § 7 UWG her.


Darf ich eine E-Mail-Adresse anschreiben, die öffentlich auf einer Website steht? 

Die öffentliche Auffindbarkeit einer Adresse ist nicht automatisch eine Einwilligung in Werbung. Sie sagt zunächst nur etwas darüber aus, woher die Kontaktdaten stammen. 


Macht ein Abmeldelink eine Cold E-Mail zulässig? 

Nein. Ein Opt-out ersetzt eine gegebenenfalls erforderliche vorherige Einwilligung nicht. Bei Direktwerbung besteht darüber hinaus ein jederzeitiges Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO. 


Gilt § 7 UWG auch für info@-Adressen? 

Ob eine allgemeine Funktionsadresse personenbezogen ist, ist eine datenschutzrechtliche Frage. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln zu Werbung mittels elektronischer Post sind davon zu unterscheiden. Eine Funktionsadresse ist deshalb nicht automatisch ein Freibrief für Werbung. 


Dürfen bestehende Kunden ohne Einwilligung per E-Mail beworben werden? 

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG kann dies möglich sein. Unter anderem muss die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten worden sein, es muss um eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen gehen und der Kunde muss klar auf seine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. 


Ändert KI-generierte Personalisierung etwas an den Voraussetzungen? 

Nein. Ob eine Werbe-E-Mail manuell geschrieben oder durch KI individuell generiert wird, ändert grundsätzlich nichts an der Frage, ob der Empfänger über diesen Kanal werblich kontaktiert werden darf. 


Über den Autor 


Deniss Danilciks ist Geschäftsführer der Teloro GmbH und betreibt Legalano, ein digitales Workflow-Produkt für wiederkehrende Rechtsvorgänge rund um unerwünschte Werbe-E-Mails. In der Praxis beschäftigt er sich insbesondere mit den Schnittstellen zwischen digitalem Vertrieb, automatisiertem Outreach, Datenschutz und Wettbewerbsrecht. 

Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.


 
 
 

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